Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Die Lieferung erfolgt nur aufgrund dieser gültigen Bedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkennt gelten. Alle Zusagen und Verabredungen auch telefonische und telegrafische Vereinbarungen, die mit einer der vorstehenden Bedingungen im Widerspruch stehen oder über dieselben hinausgehen, bedürfen, wenn sie gelten sollen, einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unsererseits. Falls von seiten unserer Kunden ein schriftlicher Auftrag mit Bedingungen erteilt wird, erkennen wir diese, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen, nur insoweit als für uns bindend an, als deren Bedingungen nicht im Widerspruch mit diesen unseren Bedingungen stehen. Lieferungs- und Versandmöglichkeiten sind in jedem Falle vorbehalten. Die Annullierung von Aufträgen ohne vorherige Inverzugsetzung und Gewährung der gesetzlichen Nachlieferungsfrist von 14 Tagen können wir nicht anerkennen. Nachbestellungen können früher erteilten Aufträgen nicht beigefügt werden, wenn diese bereits versandfertig sind. Lieferungen sowie Lieferungszusagen erfolgen nur unter Ausschluß aller Schadenersatz- und sonstigen weitergehenden Ansprüche.

2. Betriebsstörungen: Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert werden, die wir trotz größter Sorgfalt nicht abwenden können – ob hier im Werk oder bei unseren Vorlieferanten – z. B Betriebsstörungen, Feuer, Mangel an Arbeitskräften, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, so verlängert sich, wenn die Lieferung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die o. a. Umstände die Lieferung unmöglich, so sind wir von der Lieferungsverpflichtung entbunden. Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung nicht möglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung unmöglich wird, sind wir von der Lieferungsverpflichtung entbunden. Verlängert sich in den obengenannten Fällen die Lieferfrist oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers.

3. Bearbeitung eingesandter Teile: Die zur Bearbeitung eingesandten Teile sind frei Werk des Auftragnehmers (Lieferers) und, soweit erforderlich, in guter Verpackung unter Beifügung eines Packzettels zu übersenden. Eine Versandanzeige ist dem Auftragnehmer unter Angabe seiner Auftragsnummer zu übermitteln. Der Werkstoff der eingesandten Teile ist bekanntzugeben; er muß bestmögliche Verarbeitung gewährleisten. Vorgearbeitete Teile sind maßhaltig und schlagfrei laufend anzuliefern. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Auftragnehmer die Kosten für Mehrarbeit sowie Ersatz für vorzeitig abgenutztes oder beschädigtes Werkzeug in Rechnung stellen oder vom Vertrag zurücktreten, wobei der Besteller den entsprechenden Teil des Vertragspreises sowie die vorerwähnten Mehrkosten zu vergüten hat. Werkzeuge und Lehren, die dem normalen Bereich des Auftragnehmers nicht entsprechen, sowie besondere Spannvorrichtung werden zusätzlich berechnet. Sie werden nach Fertigstellung des Auftrages Eigentum des Auftraggebers. Abfallmaterial von den zur Bearbeitung eingesandten Teilen wird Eigentum des Auftragnehmers.

4. Beanstandungen aller Art können nur Berücksichtigung finden, wenn diese innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich erfolgen, unbeschadet der Verpflichtung des Käufers gemäß § 377 HGB. Für die von uns als berechtigt anerkannten Beanstandungen gegen Mängel, Gewicht und Qualität der Ware liefern wir kostenlosen Ersatz für die fehlenden oder minderwertigen Stücke gegen deren Rückgabe im Originalzustand. Alle anderen Ansprüche, wie Wandlung, Minderung, insbesondere Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

5. Preis und Zahlungsbedingungen: Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne darüber hinausgehende Verbindlichkeit des Lieferers. Eine Versicherung gegen Transportschäden führt der Lieferer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers für dessen Rechnung aus.

Die Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
a) bei laufender Geschäftsverbindung sofort Netto;
b) bei erstmaliger Geschäftsverbindung, Reparaturen und dergleichen im voraus oder bei Versandbereitschaft;
c) bei Auslandslieferungen nach besonderer Vereinbarung.
Die Zahlungen bei Lieferung von Großaufträgen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart:
1/3 nach Erhalt der Auftragsbestätigung,
1/3 bei Versand bzw. Anzeige der Versandbereitschaft,
1/3 sofort Netto nach Rechnungsdatum.
Teillieferungen werden sofort berechnet. Montagekosten sind sofort nach Erhalt der Rechnung zahlbar. Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen wird – ohne daß es einer besonderen Mahnung bedarf, und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte – eine Verzugsentschädigung in Höhe der jeweiligen Bankzinsen und -spesen für offene Geschäftskredite berechnet. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen, Zahlungsverzug des Bestellers oder eine nicht genügende Auskunft berechtigen den Lieferer, Vorauszahlungen für noch ausstehende Lieferungen aller laufenden Aufträge zu beanspruchen. Wird ein Auftrag annulliert, so sind dem Auftragnehmer die ihm bereit entstandenen Kosten zu vergüten. Der Lieferer behält sich vor, bei extremen Kosten¬steigerungen auf den Lohn- oder Materialanteil, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen.

6. Eigentumsvorbehalt: Der Lieferer behält sich das Eigentum aus dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt von einem unerfüllten Liefervertrag. Werden Waren des Lieferers vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, daß der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum im Sinne § 947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für ihn mit in Verwahrung behält.

7. Gefahrübergang: Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung und Montage vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand infolge Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

8. Haftung für Mängel bei Bearbeitung eingesandter Teile: Der Auftragnehmer (Lieferer) haftet bei der Bearbeitung eingesandten Materials – Zerspanen, Wärmebehandlung, Schleifen usw. – nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben. Werden eingesandte Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel bei der Bearbeitung unbrauchbar, so sind dem Auftragnehmer die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen. Für Mängelschäden, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, leistet er nur Ersatz bis zur Höhe des Bearbeitungslohnes. Nach Wahl des Auftraggebers wird der Auftragnehmer in diesem Fall den Betrag entweder gutschreiben oder entsprechende Werkstücke kostenlos bearbeiten. Bei Einzelaufträgen (in der Regel weniger als 20 gleiche Stücke) sind die Ersatzstücke vom Besteller kostenlos und frachtfrei zur Verfügung zu stellen. Bei Serienaufträgen (20 und mehr gleiche Stücke) leistet der Auftragnehmer Ersatz, soweit die Ausschußquote 5 % der angelieferten Stückzahl – jede Ausführung für sich gerechnet – übersteigt, und zwar in Höhe der vom Besteller aufgewendeten Kosten für Rohmaterial und Arbeitslöhne, höchstens jedoch bis zum 5 fachen Betrag des Auftragswertes für das zu ersetzende Werkstück. Bei Auftragswiederholung wird die Ausschußquote von der Jahreslieferung, beginnend mit der ersten Lieferung, berechnet. Weitergehende Ansprüche das Auftraggebers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Lieferungen, Reparatur- und Ersatzteilleistungen sowie Zahlung, auch für Wechselklagen, ist Kempen, ohne Rücksicht auf die Höhe des Objektes; oder nach unserer Wahl auch das Landgericht Krefeld.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als PDF zum Download: